Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell „Grundsicherungsgeld”. Dein Anspruch bleibt bestehen, die Leistung hat nur einen anderen Namen.
- Der Vermittlungsvorrang gilt wieder. Jobangebote kommen schneller, und du solltest begründen können, warum eines nicht passt.
- Coaching ist damit nicht vom Tisch. Das Gesetz nennt ausdrücklich eine Ausnahme, wenn eine Förderung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine schnelle Vermittlung.
- Bei den Sanktionen gilt: 30 Prozent des Regelbedarfs, und mehr wird es bei wiederholten Pflichtverletzungen nicht. Zwei eng umgrenzte Ausnahmen gehen darüber hinaus, sie stehen weiter unten. Miete und Heizung dürfen durch eine Kürzung nicht angetastet werden.
- Der AVGS gilt unverändert weiter. Bereits ausgestellte Gutscheine behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.
Was hinter der Reform steckt
Am 5. März 2026 hat der Bundestag das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt es: Aus dem Bürgergeld ist die neue Grundsicherung geworden. Es betrifft rund 5,1 Millionen Menschen in Deutschland, die Leistungen nach dem SGB II beziehen.
In den Schlagzeilen ging es vor allem um Strafen und Verschärfung. Vieles davon war ungenauer, als es klang. Dieser Artikel erklärt dir, was tatsächlich im Gesetz steht, was sich für dich konkret geändert hat und was gleich geblieben ist. Vor allem die Frage nach deinem AVGS-Gutschein lässt sich klar beantworten.
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat, die vier wichtigsten Punkte
1. Neuer Name: aus „Bürgergeld” wird „Grundsicherungsgeld”.
Die Geldleistung heißt seit dem 1. Juli formal anders, so steht es in § 19 SGB II. Für dich ist das vor allem eine Frage der Bescheide, Briefe und Formulare. Am Anspruch selbst ändert der Name nichts.
Einen Überblick über die Reform findest du in den Informationen der Bundesregierung zur neuen Grundsicherung.
2. Der Vermittlungsvorrang gilt wieder. Das ist inhaltlich der größte Schritt und steht jetzt in § 3a SGB II. Die direkte Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit steht wieder an erster Stelle. Für dich heißt das: Jobangebote kommen schneller, und du solltest begründen können, warum eines nicht zu dir passt.
Wichtig ist der zweite Absatz derselben Vorschrift, der in der Berichterstattung meist untergegangen ist. Der Vorrang gilt nicht ausnahmslos:
„Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.”
§ 3a Absatz 2 Satz 2 SGB II
Qualifizierung, Weiterbildung und Coaching sind also nicht abgeschafft. Sie brauchen eine Begründung, und das Gesetz sagt, welche: Es geht um die dauerhafte Eingliederung. Wer nachvollziehbar erklären kann, warum eine schnelle Vermittlung ihn in drei Monaten wieder im Jobcenter sitzen hätte, argumentiert genau auf dieser Linie.
3. Die Sanktionen sind neu geregelt, aber anders, als oft berichtet wurde. Es gibt keine ansteigende Stufenleiter. Das steht in den §§ 31a und 31b SGB II:
- Bei einer Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf um 30 Prozent, für drei Monate.
- Bei wiederholten Verstößen bleibt es dabei. Die Minderung ist ausdrücklich auf insgesamt 30 Prozent begrenzt.
- Miete und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht gekürzt werden. Das gilt für alle, nicht nur für Haushalte mit Kindern.
- Eine Minderung entfällt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
- Vor der Entscheidung wirst du angehört. Auf deinen Wunsch soll das persönlich geschehen, ebenso dann, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist.
- Das Jobcenter kann eine Minderung nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.
Zwei Fälle gehen darüber hinaus. Wer eine zumutbare Arbeit, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, willentlich nicht annimmt, verliert den Regelbedarf für höchstens zwei Monate; Miete und Heizung werden dann direkt an die Vermieterin gezahlt. Und wer drei Meldetermine hintereinander ohne wichtigen Grund versäumt, gilt nach § 7b SGB II als nicht erreichbar. Dann entfällt der Anspruch. Auch hier gibt es einen Puffer: Einen Monat lang laufen Miete und Heizung weiter, und wer sich in diesem Monat persönlich im Jobcenter meldet, gilt rückwirkend als durchgehend erreichbar.
4. Neue Regeln bei Vermögen und Wohnen. Die einjährige Karenzzeit für Vermögen ist weggefallen. An ihre Stelle treten Freibeträge, die vom Alter abhängen und ab dem ersten Tag gelten (§ 12 Absatz 2 SGB II):
| Alter | Freibetrag |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| ab 31 Jahren | 10.000 € |
| ab 41 Jahren | 12.500 € |
| ab 51 Jahren | 20.000 € |
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge lassen sich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Eine selbst genutzte Wohnung oder ein selbst genutztes Haus bleibt während der Karenzzeit fürs Wohnen außen vor – die gilt weiterhin, dazu gleich mehr.
Beim Wohnen bleibt die Karenzzeit von einem Jahr bestehen. Neu ist eine Obergrenze innerhalb dieses Jahres: Kosten, die mehr als das Eineinhalbfache der örtlich angemessenen Aufwendungen betragen, werden nicht mehr anerkannt.
Was gleich geblieben ist: Wer Anspruch hat, behält ihn. Die Leistung wurde umbenannt, nicht abgeschafft. Dein bestehender Bescheid läuft weiter, bis das Jobcenter einen neuen erlässt.

Was bleibt: Dein AVGS gilt weiterhin
Hier die nüchterne Antwort auf die Frage, die uns am häufigsten erreicht: Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine bleiben bestehen. Der AVGS ist in § 45 des SGB III geregelt, und diese Vorschrift hat die Reform nicht angefasst.
Konkret heißt das:
- Ein bereits ausgestellter AVGS behält seine Gültigkeit bis zum aufgedruckten Ablaufdatum. Du kannst ihn weiter bei einem zugelassenen Coaching-Anbieter einlösen.
- Agentur für Arbeit und Jobcenter stellen weiterhin AVGS-Gutscheine aus. Die Voraussetzungen werden wie bisher im Einzelfall geprüft. Wie der Antrag abläuft, steht in unserer Anleitung zum AVGS beantragen. Was dich im Coaching über das Jobcenter erwartet und ob du es ablehnen darfst, haben wir dort zusammengefasst.
- Coaching, das über einen AVGS finanziert wird, kostet dich keinen Euro aus eigener Tasche.
Interessanter ist die zweite Beobachtung: Durch den Vermittlungsvorrang gewinnt gutes Coaching an Bedeutung, es verliert sie nicht. Wer schneller in Vermittlungsgespräche kommt, braucht früher klare Antworten. Auf Fragen nach Stärken, Zielen, Verfügbarkeit, Mobilität. Wer hier vorbereitet sitzt, kann Angebote begründet annehmen oder ablehnen und rutscht nicht aus Versehen in eine Pflichtverletzung.
Und wer eine Förderung beantragt, hat mit § 3a Absatz 2 ein Argument in der Hand: Nicht die schnellste Vermittlung zählt, sondern die dauerhafte. Wenn eine Qualifizierung oder ein Coaching der aussichtsreichere Weg dorthin ist, sieht das Gesetz genau dafür eine Ausnahme vor.
Wir bei Good Prospects sind zugelassener Träger für AVGS-Maßnahmen. Wenn du wissen willst, ob dein Gutschein zu unserem AVGS Coaching passt, meld dich bei uns. Das Coaching selbst ist für dich mit AVGS kostenfrei.
Was Coaching leisten kann und was nicht
Sei vorsichtig mit Versprechen, die du zu diesem Thema lesen wirst. Coaching ist kein Sanktionsschutz, kein Joker gegen das Jobcenter und keine Garantie für die Wunschstelle. Was es leisten kann, ist konkreter und nüchterner.
Was Coaching kann:
- Vorbereitung auf Vermittlungsgespräche. Klare Antworten auf die Standardfragen, ein realistisches Profil, eine begründete Zielrichtung. Das senkt das Risiko, ungewollt in eine Pflichtverletzung zu rutschen.
- Schärfung der Unterlagen. Lebenslauf und Anschreiben, abgestimmt auf das, was im aktuellen Markt funktioniert.
- Strategie statt Aktionismus. Welche Stellen passen wirklich, welche nicht, in welcher Reihenfolge bewerben.
- Klärung der eigenen Richtung, wenn der Markt offen, aber dein Weg unklar ist.
Was Coaching nicht kann:
- Nichts an deinem Leistungsbescheid ändern. Das ist Sache des Jobcenters und im Streitfall des Sozialgerichts.
- Garantieren, dass eine Stelle zustande kommt. Vermittlung bleibt eine Wahrscheinlichkeitsfrage.
- Akute psychische Belastung allein auffangen. Wenn du merkst, dass nicht in erster Linie die Bewerbung das Thema ist, sondern Erschöpfung, Überforderung oder eine Krise im Alltag, ist das Coaching nach § 16k SGB II der bessere Hebel. Es richtet sich an Menschen, bei denen Stabilisierung vor der Bewerbung kommen muss, und auch hier läuft die Finanzierung über das Jobcenter, nicht über dich.
Ein Punkt dazu, der wenig bekannt ist und vielen die Entscheidung leichter macht: Wer eine Betreuung nach § 16k nicht antritt oder wieder abbricht, wird dafür nicht sanktioniert. Absatz 4 der Vorschrift nimmt diesen Fall ausdrücklich von den Pflichtverletzungen aus. Du kannst es also ausprobieren, ohne ein Sanktionsrisiko einzugehen.

Drei Fragen, die du dir jetzt stellen solltest
1. Habe ich aktuell einen AVGS oder käme einer für mich in Frage? Wer einen Gutschein in der Schublade hat, sollte ihn vor Ablauf einlösen. Wer keinen hat, kann beim nächsten Termin im Jobcenter danach fragen.
2. Bin ich auf den Vermittlungsvorrang vorbereitet? Kannst du in zwei Sätzen sagen, welche Tätigkeiten du suchst, welche du ablehnst und warum? Hast du einen aktuellen Lebenslauf, der zu diesem Profil passt? Wenn nicht, sind das die ersten Schritte.
3. Stehe ich gerade stabil genug, um in höherem Tempo zu bewerben? Wenn die Antwort ehrlich „nein” ist, ist ein Bewerbungs-Sprint nicht die richtige Reaktion, sondern Stabilisierung. Über Hausarzt, Beratungsstellen oder das Coaching nach § 16k SGB II.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld – also die neue Grundsicherung?
Viele suchen diese Frage noch mit dem alten Namen. Die Antwort gilt für beide: Die Umbenennung zum 1. Juli 2026 hat an den Voraussetzungen nichts geändert – was die Reform verändert hat, sind vor allem die Vermögensregeln, die du oben in der Tabelle findest. Die Voraussetzungen selbst stehen in § 7 SGB II, und es müssen alle vier zusammenkommen:
- Alter: Du bist mindestens 15 Jahre alt und hast die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht.
- Erwerbsfähigkeit: Du kannst mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Maßstab ist, ob Krankheit oder Behinderung das auf absehbare Zeit verhindert.
- Hilfebedürftigkeit: Dein Einkommen und dein Vermögen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern – und keine andere Stelle deckt den Bedarf vorrangig. Welche Vermögens-Freibeträge dabei gelten, steht in der Tabelle weiter oben.
- Aufenthalt: Du lebst gewöhnlich in Deutschland.
Zwei Dinge sind dabei weniger bekannt: Auch wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann aufstockend Leistungen bekommen – entscheidend ist die Hilfebedürftigkeit, nicht die Arbeitslosigkeit. Und Leistungen erhalten nicht nur Erwerbsfähige selbst, sondern auch die Angehörigen in ihrer Bedarfsgemeinschaft, etwa Partnerin oder Kinder.
Ausgeschlossen sind dagegen die meisten Studierenden und Auszubildenden, deren Ausbildung dem Grunde nach über das BAföG förderfähig ist – hier gibt es nur eng begrenzte Ausnahmen. Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten je nach Aufenthaltsstatus eigene Regeln.
Ob die Voraussetzungen bei dir vorliegen, prüft und entscheidet dein Jobcenter. Den Antrag stellst du dort – und wenn du dabei oder danach beruflich weiterkommen willst, gilt alles, was oben zum AVGS steht.
Häufige Fragen zur Bürgergeld Reform 2026
Verliere ich durch die Reform meinen Anspruch?
Nein. Wer Anspruch auf die Leistung hat, behält ihn. Sie heißt seit dem 1. Juli 2026 „Grundsicherungsgeld” statt „Bürgergeld”. Dein bestehender Bescheid läuft weiter, bis das Jobcenter einen neuen erlässt. Höhe und Bedingungen können sich wie bisher im Verlauf ändern, ein automatischer Wegfall ist nicht vorgesehen.
Gilt mein AVGS-Gutschein noch?
Ja. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine sind in § 45 SGB III geregelt und von der Reform nicht berührt. Ein bereits ausgestellter AVGS gilt bis zum aufgedruckten Datum. Agentur für Arbeit und Jobcenter stellen auch weiterhin Gutscheine aus, geprüft wird im Einzelfall. Das Coaching selbst kostet dich keinen Euro.
Was passiert, wenn ich einen Termin im Jobcenter versäume?
Ein einzelnes Versäumnis löst keine Kürzung aus. Erst wenn du einer Aufforderung wiederholt nicht nachkommst, mindert sich der Regelbedarf um 30 Prozent, und zwar für einen Monat. Wenn du einen wichtigen Grund hattest, entfällt die Minderung, sobald du ihn darlegst und nachweist. Melde dich lieber vorher, wenn du einen Termin nicht schaffst. Ein Anruf ist deutlich einfacher als ein Widerspruch.
Können mir Miete und Heizung gestrichen werden?
Durch eine Sanktion nicht. § 31a Absatz 4 SGB II sagt ausdrücklich, dass die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden dürfen. Es gibt einen anderen Weg, auf dem der gesamte Anspruch entfallen kann: wenn du drei Meldetermine hintereinander ohne wichtigen Grund versäumst und deshalb als nicht erreichbar giltst. Auch dann laufen Miete und Heizung noch einen Monat weiter, und ein persönlicher Besuch im Jobcenter innerhalb dieses Monats macht die Sache rückgängig.
Lohnt sich ein Widerspruch überhaupt?
Öfter, als viele denken. Zwischen Juli 2025 und Juni 2026 gingen bei den Jobcentern rund 577.000 Widersprüche ein. 29 Prozent davon wurde ganz oder teilweise stattgegeben. Das sind Zahlen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Gegen jeden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und im Eilfall zusätzlich einen Antrag beim Sozialgericht stellen.
Die Reform ändert die Regeln, nicht deine Möglichkeiten
Die neue Grundsicherung verlangt mehr Verbindlichkeit. Sie sagt aber auch deutlicher, was von dir erwartet wird und worauf du dich berufen kannst. Wenn du dabei Unterstützung suchst, findest du bei Good Prospects individuelle Begleitung, kostenfrei mit AVGS. Einen Überblick über unsere Standorte findest du hier.






